Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle von dem Gewerbe Computerwerkstättle-Obersulm abgegebenen Angebote und abgeschlossenen Verträge.
Abweichende Bedingungen des Bestellers, die das Gewerbe Computerwerkstättle-Obersulm nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für das Gewerbe Computerwerkstättle-Obersulm unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Soweit im Folgenden vom Kaufgegenstand die Rede ist, umfasst dieser Begriff Hardware und Software sowie Zubehör gleichermaßen.
Angebot und Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt erst durch Zugang meiner Auftragsbestätigung zustande. Mündliche Zusagen sowie Änderungen und Ergänzungen eines geschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch mich. Bestellungen des Kunden gelten auf Basis dieser Geschäftsbedingungen als zustande gekommen, wenn ich dem Besteller einer Auftragsbestätigung zusende oder stillschweigend die Leistung ausführe.
Ein Vertrag wird nur unter Zugrundelegung der eigenen Geschäftsbedingungen abgeschlossen.
Durch bei Vertragsabschluss nicht absehbaren, und daher auch nicht kalkulierbaren, etwaigen Problemen bei der Installation, kann ein Mehraufwand, und somit Mehrkosten entstehen. Das Gewerbe Computerwerkstättle-Obersulm wird ohne Rücksprache und Auftragserteilung keine Arbeiten, die zusätzlichen Kosten hervorrufen, ausführen. Eine erforderliche Absprache erfolgt unmittelbar nach Erkennung eines Problems.
Vervielfältigungen, Änderungen, Weitergabe und Programmschutz
Dem Kunden ist die Vervielfältigung und Änderung der ihm verkauften und/oder zur Nutzung überlassenen Software sowie die vorübergehende Überlassung oder Erteilung von Unterlizenzen an Dritte untersagt.
Die Entfernung von Programmierschutzmechanismen ist unzulässig.
Das Gewerbe Computerwerkstättle-Obersulm behält sich Änderungen in der Hardware- und Softwareausstattung bis zur Lieferung vor, durch die jedoch die Interessen des Bestellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen.
Lieferung
Lieferfristen und Liefertermine gelten als annähernd vereinbart, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Die Zusage verbindlicher Liefertermine steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Übersendung der für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben und Unterlagen des Bestellers, der Erteilung ansonsten notwendiger Genehmigungen und Freigabe sowie der Klärung aller technischen Einzelheiten und nicht vor Eingang der vereinbarungsgemäß zu entrichtenden Abschlagszahlung des Bestellers.
Die Einhaltung meiner Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden zur Bereitstellung der technischen Voraussetzung für die gegebenenfalls erforderliche Inbetriebnahme voraus.
Wird ein unverbindlicher Liefertermin nicht eingehalten, so ist eine angemessene neue Frist zu vereinbaren; als angemessen und vereinbart gilt im Zweifel eine solche von einem Monat. Verzug tritt erst nach fruchtlosem Ablauf der neuen Frist ein.
Kommt das Gewerbe Computerwerkstättle-Obersulm mit einer Lieferung in Verzug oder wird eine Lieferung unmöglich, so kann der Besteller nach angemessener Fristsetzung unter Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten.
Ich habe für Verzögerungsschäden nur infolge vorsätzlicher oder fahrlässiger Verursachung durch mich selbst oder durch Erfüllungsgehilfen zu haften.
Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, falls ich dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung der Lieferverpflichtung gehindert bin.
Sofern die Lieferverzögerung länger als 4 Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Wird durch einen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umstand die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werde ich von der Lieferverpflichtung frei. Schadensersatzansprüche kann der Besteller hieraus nicht herleiten, auch wenn die vorbezeichneten Umstände zum Zeitpunkt eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Versand, Gefahrübergang und Abnahme
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung auf den Besteller über und zwar auch in den Fällen von Teillieferungen. Eventuelle Rücksendungen an mich erfolgen auf Gefahr und Verrechnung des Bestellers. Verzögert sich die Versendung oder die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen, die ich nicht zu vertreten habe, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Versicherungen gegen Transportschäden obliegen dem Besteller, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist.
Angelieferte Ware ist, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziff. 6 entgegen- und abzunehmen.
Mängelhaftung und Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung hafte ich unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach meiner Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes insbesondere wegen fehlerhafter Fabrikation oder schlechten Materials sich als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit als erheblich beeinträchtigt erweisen. Ersetzte Teile werden mein Eigentum. Sollte vertraglich ausdrücklich eine längere Gewährleistungsfrist vereinbart worden sein, tritt diese anstelle der vorgenannten 6 Monatsfrist.
Für das Ersatzstück und für die Nachbesserung hafte ich in gleicher Weise wie für den Liefergegenstand, jedoch nicht über die ursprüngliche Frist für die Mängelhaftung hinaus.
Die mangelhaften Lieferteile sind in unverändertem Zustand zu meiner Besichtigung bereit zu halten.
Schlägt die zweite Nachbesserung und/oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages bezüglich des betroffenen Teils verlangen.
Für Mängel der Installation, Programmierung und sonstigen Leistungen hafte ich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
Meine Gewährleistungspflicht entfällt
bei Um- oder Einbau von Komponenten in den Kaufgegenstand durch den Kunden oder Dritte ohne meine schriftliche Einwilligung. Belastungsanzeigen des Kunden oder Dritten in diesem Zusammenhang sind für mich unwirksam.
bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwertung oder Behandlung des Kaufgegenstandes durch den Kunden
bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung (Benutzungshandbuch) und Wartungs- bzw. Pflegeanweisungen
bei übergemäßer Beanspruchung, z.B. von Druckern
bei natürlicher Abnutzung
bei Einflüssen durch Raumtemperatur oder Witterung
wenn der Kunde mir zur Vornahme von Mängelbeseitigungsarbeiten bzw. Ersatzlieferungen nicht in angemessener Weise Zeit- und Gelegenheit gewährt
bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel bzw. Einsatz ungeeigneter Zusatzgeräte
bei Verwendung von Ersatzteilen oder Zubehör, die von mir nicht ausdrücklich freigegeben wurden
für Schäden, die durch fehlerhafte Software oder deren fehlerhafte Anwendung durch den Besteller entstehen.
Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung aller Gegenstände erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, bin ich berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch mich liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, ich hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Ich bin nach Rücknahme des Kaufpreises zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Die Liefergegenstände bleiben in meinem Eigentum, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich der Kürzung aus Lieferverträgen entstehenden Forderungen voll, insbesondere mit Zinsen und Kosten, beglichen sind. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bis zur Einlösung sämtlicher mir in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks sowie bei Verbindlichkeiten aus mehreren Lieferungen bis zur Tilgung der gesamten Schuld bestehen. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.
Bei Verarbeitung oder Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen, nicht mir gehörenden Waren, steht mir ein Miteigentumsanteil an der neu entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes Ihres Liefergegenstandes (Rechnungswert) zu dem Wert der übrigen verarbeitenden Waren zu. Erwirbt der Besteller Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB) so ist er mir verpflichtet, mir an der neuen Sache im oben angegebenen Umfang das Miteigentum einzuräumen und diese unentgeltlich für mich zu verwahren.
Die von mir gelieferten Gegenstände und die aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußert werden, insbesondere darf der Besteller den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Ausnahmen bedürfen meiner ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung.
Die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche neben allen Nebenrechten tritt der Besteller bereits jetzt an mich zu meiner Sicherung ab. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht mir gehörenden Waren, verkauft oder besteht für mich nur ein Miteigentumsrecht an der weiter veräußerten Vorbehaltsware, so gelten die Kaufpreisforderungen und sonstigen Ansprüche lediglich in der Höhe als abgetreten, die dem Rechnungswert der von mir gelieferten Vorbehaltsware entspricht.
Allgemeine Haftung
In Ergänzung zur Gewährleistungsregelung nach Abschnitt 6 hafte ich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durch mich oder für meinen Erfüllungsgehilfen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung, Unmöglichkeit sowie bei Verletzung von Beratungs- oder sonstigen Unterstützungsleistungen und unerlaubter Handlung.
Schweigepflicht/Datenschutz
Ich bin zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Personen darf nur mir der schriftlichen Einwilligung des Kunden erfolgen.
Ich verpflichte mich und alle von mir zur Durchführung des Auftrags eingesetzte Personen auf die Einhaltung vorstehender Vorschrift.
Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten.
Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für beide Parteien Obersulm-Willsbach.
Der Gerichtsstand für alle aus dem oder das Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das zuständige Gericht für Obersulm-Willsbach.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sofern einzelne Bestimmungen oder Teile einzelner Bestimmungen dieses Verkaufs, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ungültig sind, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.